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  • 9. Juli 2008, Neue Zürcher Zeitung
    Aus dem Bezirksgericht Zürich

    Was dürfen private Sicherheitsleute tun?

    Was dürfen private Sicherheitsleute tun?

    Strafprozess wegen Festnahme von FCZ-Fan im Hardturm-Stadion

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    Der frühere Sicherheitsverantwortliche des FCZ sowie drei Angestellte des Sicherheitsunternehmens Delta mussten sich wegen Freiheitsberaubung und Körperverletzung vor dem Bezirksgericht verantworten. Es ging um die vorübergehende Festnahme eines verdächtigten Fans – und vor allem darum, was private Sicherheitsleute tun dürfen.

    Aus dem Bezirksgericht Zürich

    brh. «Verkehrte Welt», war am Dienstagnachmittag ein häufig gehörter Ausspruch vor einem Einzelrichter in Strafsachen am Bezirksgericht Zürich. Vier Verteidiger wollten die Welt wieder zurechtgerückt sehen, indem sie dafür plädierten, dass private Sicherheitsleute in den Fussballstadien gemäss Einsatzkonzept und verhältnismässig eingreifen dürfen und nicht wegen jeder Massnahme gegen verdächtigte Fans strafrechtlich verfolgt werden. Die Verteidiger verlangten Freisprüche für ihre Mandanten, denen von der Staatsanwaltschaft Freiheitsberaubung, Körperverletzung oder unbefugte Filmaufnahmen vorgeworfen werden; bei den vier Angeklagten handelt es sich um den ehemaligen Sicherheitsverantwortlichen des FCZ, der gleichzeitig Geschäftsleitungsmitglied des privaten Sicherheitsunternehmens Delta war, sowie um drei Delta-Angestellte.

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    Verdächtigen im Stadion wiedererkannt

    Alle vier Angeklagten waren am 18. April 2007 an der vorübergehenden Festnahme eines FCZ-Fans im Hardturm-Stadion beteiligt gewesen. Der 27-jährige Mann, der am gestrigen Prozess als Geschädigter auftrat, war während des Heimspiels gegen den FC Sion als eine jener Personen erkannt worden, die drei Tage zuvor im Walliser Stadion Rauchpetarden gezündet hatten. Der FCZ-Sicherheitsverantwortliche erteilte deshalb den Delta-Angestellten die Anweisung, den Fan nach Beendigung des Spiels festzuhalten und seine Personalien aufzunehmen, damit gegen ihn ein Stadionverbot ausgesprochen und Strafanzeige erstattet werden konnte. Der FCZ gewann, die Fans feierten noch eine Stunde lang im Stadion, und als der Gesuchte die Sportstätte verlassen wollte, forderten ihn zwei private Sicherheitsleute auf, mitzukommen. Er weigerte sich, versteckte sich in einer Gruppe von Fans, es kam zu einer Rangelei, und alle drei landeten am Boden. Der Fan wurde in eine Remise gebracht und willigte ein, ohne den Beizug von Polizisten seine Identität preiszugeben. Gleichzeitig wollte er wissen, welcher Sicherheitsmann ihn bei der Festnahme geohrfeigt habe. Das anschliessende Prozedere in der Remise dauerte ungefähr eine Viertelstunde, wobei einer der Verteidiger betonte, mehr als die Hälfte der Zeit sei dafür benötigt worden, auf Wunsch des Fans die Identität des ohrfeigenden Delta-Mannes ausfindig zu machen. Dieser befand sich am Dienstag unter den Angeklagten.

    Die Sicherheitsleute berichteten, der Fan sei verbal ausfällig geworden und habe sich heftig gewehrt, weshalb man ihn am Boden habe überwältigen müssen; die Ohrfeige will ihm einer der Delta-Leute wegen der verbalen Attacken verpasst haben. Doch abgesehen vom genauen Hergang dieser Festnahme ging es vor dem Einzelrichter vor allem darum, in welchen Situationen private Sicherheitskräfte einen Fan festnehmen dürfen; ob dies auch dann erlaubt ist, wenn die Privaten zuvor nicht Zeuge einer allfälligen Straftat geworden sind – oder eine solche dringend vermuten müssen. Im konkreten Fall waren die Sicherheitsleute von ihren Vorgesetzten darüber informiert worden, der Mann sei als Täter von Sion identifiziert und sei zwecks Feststellung seiner Personalien zu ergreifen. Den Vorfall in Sion gab der Fan im Nachhinein zu und ist deshalb in einem Walliser Verfahren per Strafbefehl auch verurteilt worden. Zudem wurde er inzwischen mit einem zweijährigen Stadionverbot belegt.

    Private sind keine Polizisten

    Seine Anwältin vertrat die Meinung, die Sicherheitsleute hätten mit ihrem Vorgehen im Hardturm-Stadion ihre Kompetenzen klar überschritten, unnötig Gewalt angewendet, seien unverhältnismässig und ohne jegliche Vorwarnung vorgegangen: «Private dürfen sich nicht wie Polizisten verhalten. Wenn man dies will, muss man die Gesetze ändern, ähnliche Regelungen einführen wie für die Bahnpolizei», so die Anwältin.

    Ganz anders tönte es vonseiten der vier Verteidiger. Sie betonten die Bedeutung von Sicherheit in den Fussballstadien und das gute Einvernehmen zwischen dem FCZ, den Zürcher Polizeien und dem privaten Sicherheitsunternehmen Delta. Es entspreche dem von allen Beteiligten unterzeichneten Konzept, dass die Polizeien für die Sicherheit ausserhalb des Stadions und die FCZ-Verantwortlichen für die Sicherheit innerhalb der Sportstätte zuständig seien. Seinen Teil hat der FCZ an Delta delegiert. Deren Angestellte seien gut ausgebildet, über ihre Rechte und Pflichten informiert. Es gelte das Prinzip der drei «D»: Dialog, Deeskalation, Durchgriff, und zwar in dieser Reihenfolge. Nach diesem Schema sei man gegen den Fan vorgegangen. Dessen Festnahme müsse als Volltreffer bezeichnet werden, sei es doch im Nachhinein (dank dem Eingriff der Delta-Leute) zum Strafverfahren, zur Verurteilung und zum Stadionverbot gekommen. – Der Richter wird sein Urteil schriftlich eröffnen.


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