Dienstag, 02. Dezember 2008, 17:42:54 Uhr, NZZ Online
Entlastung für juristische Personen im Rahmen einer Steuerreform
(ap) Juristische Personen, die in Liechtenstein gewerblich tätig sind, unterliegen demnach künftig nur noch der Ertragssteuer und ergänzend der Grundstückgewinnsteuer. Im Bereich der neu geregelten Ertragssteuer wird ein moderater Ertragssteuersatz erhoben, der Vorschlag beträgt nominell 12,5 Prozent. Die Ertragssteuer soll mit einer Freistellung von Beteiligungserträgen und Beteiligungsgewinnen sowie einem Eigenkapitalabzug kombiniert werden.
Darüber hinaus soll die Einführung einer Gruppenbesteuerung für konzernverbundene Unternehmen ermöglichen, allfällige Verluste innerhalb eines nationalen oder internationalen Konzerns in derselben Periode auszugleichen. Die Ertragssteuerpflicht von Unternehmen hängt mit dem liechtensteinischen Sitz der Geschäftsleitung oder mit dem Bestehen einer liechtensteinischen Betriebsstätte zusammen. Befindet sich der Geschäftsleitungssitz in Liechtenstein, so besteht unbeschränkte Steuerpflicht. Wenn das Unternehmen nur eine Betriebsstätte in Liechtenstein besitzt, so gilt eine eingeschränkte Steuerpflicht.
Für die Besteuerung von natürlichen Personen sieht das Konzept weiterhin eine Kombination aus Vermögens- und Erbschaftssteuer vor. Das neue Steuerrecht ist eine Antwort Liechtensteins auf das sich international verändernde steuerliche Umfeld. Berücksichtigt wurden auch Kriterien wie Attraktivität der Besteuerung, europarechtliche und internationale Kompatibilität sowie Steuergerechtigkeit und Einfachheit der Handhabung.
Vaduz:
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