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  • 8. Juli 2008, Neue Zürcher Zeitung

    Was es heisst, Gerechtigkeit zu verlangen

    Was es heisst, Gerechtigkeit zu verlangen

    Rainer Forst entwirft den Menschen als Rechtfertigungswesen

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    Michael Schefczyk

    Es hat sich an deutschen und schweizerischen Universitäten eingebürgert, Forschung mit überregionaler Strahlkraft mittels einer Leuchtturm-Metapher zu umschreiben. Was die Philosophie betrifft, so leuchtet wohl kaum ein Leuchtturm aus dem deutschsprachigen Raum so hell wie der der «Frankfurter Schule» um Jürgen Habermas. Fragt man nach intellektuellen Entwicklungen, die jenseits des Kanals oder des Atlantiks (also in den anscheinend massgeblichen Produktionsstätten der Gegenwartsphilosophie) wahrgenommen werden, so fallen ausser dem Namen «Habermas», in gebührendem Abstand, derjenige von Axel Honneth und derjenige von Rainer Forst, dem Vertreter der jüngeren Generation dieses global operierenden Philosophie-Unternehmens. Wer in der Welt der politischen Philosophie und der Sozialphilosophie unterwegs ist, sollte den Frankfurter Leuchtturm kennen.

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    Neubestimmung eines Diskurses

    Forsts hier anzuzeigende Aufsatzsammlung «Das Recht auf Rechtfertigung» strebt eine «systematische Neubestimmung des Gerechtigkeitsdiskurses» an. Das Ziel ist nicht, eine neue Theorie darüber anzubieten, wie Rechte oder Güter in der Gesellschaft gerecht zu verteilen wären. Forsts theoretisches Interesse gilt vielmehr der abstrakteren Frage, was wir tun, wenn wir Gerechtigkeitstheorien produzieren. Er bestimmt den Gerechtigkeitsdiskurs neu, insofern er ihn nicht in erster Linie als Versuch einer vernünftigen Lösung von gesellschaftlichen Kämpfen um die Verteilung von Gütern und Rechten versteht, sondern als Erfüllung eines basalen Rechts: des Rechts auf Rechtfertigung.

    Hinter der Formel vom Recht auf Rechtfertigung steht der Gedanke, dass das Vernunftwesen Mensch missachtet werde, wenn ihm Gründe für Normen und Handlungen, die ihn betreffen, vorenthalten werden. Alle Menschen hätten ein unverlierbares Recht darauf, zu erfahren, warum man sie behandelt, wie man sie behandelt – und eine entsprechende Pflicht, ihr eigenes Handeln in akzeptabler Weise zu begründen. Der Mensch, so Forst, hat eine Würde als Wesen, «das Rechtfertigungen geben und verlangen kann». Die Durchsetzung einer Entscheidung oder Norm ohne Angabe von (angemessenen) Gründen und ohne Anfechtungsmöglichkeit gilt Forst als der Inbegriff von Ungerechtigkeit, als Kränkung des zugleich vernunftbegabten und verletzbaren Wesens Mensch. In einer idealen moralischen Welt besässe jeder ein Vetorecht gegen grundlegende Normen und Strukturen, die ihm gegenüber nicht angemessen begründet werden könnten; in der realen Welt dagegen muss ein solches Recht in politischen Auseinandersetzungen erkämpft oder, wie Forst sagt, «diskursiv und kollektiv erzeugt werden».

    Doch was heisst es, eine Struktur oder Norm im Kontext von Moral und Politik angemessen zu rechtfertigen? Welche Anforderungen muss eine Begründung erfüllen, um der Würde des Rechtfertigungswesens Mensch gerecht zu werden?

    Über die Angemessenheit von Begründungen entscheiden nach Forst die Normadressaten selbst – «im konkreten Dialog mit anderen». Doch sind sie dabei an bestimmte Regeln des Argumentationsspiels gebunden und können nicht – wie Goggelmoggel (Humpty Dumpty) in «Alice hinter den Spiegeln» – reine Willkür walten lassen. Die Betroffenen haben nur dann Grund, Normen und Strukturen als ungerechtfertigt zurückzuweisen, wenn diese das Kriterium der Reziprozität – der Wechselseitigkeit – und der Allgemeinheit nicht erfüllen.

    Das Kriterium der Reziprozität verlangt nach Forst zum einen, dass eine Begründung keine willkürlichen Unterschiede zwischen Menschen macht – als Negativbeispiel könnte man an die windigen Argumente denken, die benutzt wurden, um den Ausschluss der Frauen vom Wahlrecht zu rechtfertigen. Zum anderen dürfen sie nicht willkürlich Gleichheit unterstellen und beispielsweise auf religiöse Dogmen Bezug nehmen, die nicht von allen Normadressaten geteilt werden.

    Manche Interpreten deuten Forsts Rede vom «Grund-Recht auf Rechtfertigung» als Kernstück einer Fundamentalphilosophie, deren Ziel die Ableitung gerechtigkeitstheoretischer Aussagen sei. Diese Auslegung – so naheliegend sie ist – scheint aber die Pointe des Ansatzes zu verfehlen. Gerade der Umstand, dass das «Grund-Recht auf Rechtfertigung» durch verschiedene Gerechtigkeitskonzepte erfüllt werden kann, macht verständlich, warum die Normadressaten «im konkreten Dialog» mit anderen über die Angemessenheit von Begründungen entscheiden müssen. Eben weil mehr als nur eine Gerechtigkeitstheorie die Kriterien von Reziprozität und Allgemeinheit erfüllt, ist es an den Dialogpartnern, zu bestimmen, welche der vernünftigerweise vertretbaren Theorien ihnen gerecht wird.

    Praktische Fundamentalphilosophie?

    Forsts systematische Neubestimmung besteht auch und vor allem darin, die Möglichkeit einer rein theoretischen Ableitung der gerechten Verteilung von Gütern und Rechten zu bestreiten. Weder vermögen Gerechtigkeitstheorien die Verständigung der Betroffenen zu ersetzen, noch ist eine solche Verständigung ohne Rückgriff auf Theorien zu führen. Forst tritt nicht mit dem Anspruch einer neuen Fundamentalphilosophie der Gerechtigkeit auf, sondern handelt von deren Unmöglichkeit. Ist dieser Punkt einmal zugestanden, verlagert sich das Interesse wieder auf die Ebene der gerechtigkeitstheoretischen Auseinandersetzungen, die nun allerdings in einem neuen Licht erscheinen: als Gegenstand realer gesellschaftlicher Diskurse. Mit Wittgensteins Metapher gesprochen, ist Forsts Arbeit eine Leiter, die man fortstossen soll, nachdem man sie hochgestiegen ist. Sie lehrt uns zu verstehen, was Gerechtigkeitstheorien tun, aber sie ist selbst keine solche Theorie; sie will und kann sich nicht an deren Stelle setzen.

    Rainer Forst: Das Recht auf Rechtfertigung. Elemente einer konstruktivistischen Theorie der Gerechtigkeit. Suhrkamp, Frankfurt am Main 2007. 409 S., Fr. 25.–.
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